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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Baumgarth Aufzüge GmbH
Industriestraße 67 28876 Oyten / bei Bremen

Neuanlagen, Modernisierungen, Umbauten, Reparaturen, Wartung

Vorbemerkung
Diese Geschäftsbedingungen sind an den Empfehlungen der Fachgemeinschaft Fördertechnik im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) angelehnt.

1. Angebot

1.1. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Kraftbedarf, Betriebskosten sind u.a. nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Sie gelten im Übrigen im Rahmen der DIN-Toleranzen. An Kostenanschlägen, Mutterkalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Lizenz, Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
1.2. An unsere Angebote halten wir uns 12 Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden. Nach dieser Annahmefrist zugehende Aufträge sind die zu ihrer Rechtswirksamkeit von uns ausdrücklich angenommen und bestätigt werden müssen.


2. Vertragsabschluss/Leistungsumfang

2.1. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir nach Eingang der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigen. Für den Umfang der Leistung im Einzelnen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Nach Vertragsabschluss legen wir die Pläne der Anlage(n) dem Besteller zur Genehmigung durch Unterzeichnung vor. Wir haben Anspruch auf ausdrückliche Genehmigung der Pläne vor Beginn der Herstellung und Montage der Anlage(n).
2.2. Bei Abweichung des Inhaltes der Auftragsbestätigung vom Angebot und/oder der Bestellung gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlich, wenn der Besteller dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 10 Tagen widerspricht. Dieses gilt nicht, wenn die Abweichung wesentliche Vertragsinhalte betreffen.
2.3. Wir sind verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen technischen Unterlagen für die behördliche Abnahmeprüfung, die der Besteller bewirkt, zu liefern. Auflagen der Genehmigungsbehörden werden nur berücksichtigt, wenn diese uns rechtzeitig bekannt gegeben werden und von uns schriftlich bestätigt werden.
2.4. Mündliche Abreden, Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung.

3. Preise und Zahlungen

3.1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind Nettopreise und geltend frei Verwendungsstelle. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer gemäß UStG in der jeweils gültigen Fassung hinzu.
3.2. Treten nachträglich in dem unserem Angebot zugrunde gelegten Bauverhältnissen Änderungen ein, welche einen größeren Materialumfang oder Personaleinsatz erforderlich machen, so sind wir zu entsprechenden Kostenanpassungen berechtigt. Ändern sich die kalkulierten Lohn- und Materialkosten, so sind wir zu den entsprechenden Preisanpassungen nach Ablauf der Festpreisbindung berechtigt, die in diesem Fall nach der vom VDMA empfohlenen Preisgleitklausel abgerechnet werden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Wenn kein separater und konkreter Zahlungsplan vereinbart wurde, gelten grundsätzlich unsere Zahlungsbedingungen unter 4.2.
4.2. Zahlungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
30 % des Auftragswertes nach erfolgter Bestellung bzw. Auftragserteilung und Auftragsbestätigung.
60 % des Auftragswertes, wenn die Hauptteile der Anlage(n) versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt wurde.
Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die ZÜS-Abnahme(n).
10 % bei ZÜS-Abnahme , jedoch spätestens 4 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft.
Die vereinbarten Zahlungsbedingungen gelten bei mehreren Anlagen getrennt für jede Anlage. Bei Überschreiten dieser Zahlungsfristen sind wir berechtigt „vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens“ Verzugszinsen gemäß § 288 BGB über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu verlangen.
4.2. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Bestellers aus der gesamten Geschäftsbeziehung einschl. der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen unser Eigentum.
5.2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
5.3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt als Rücktritt vom Vertrag.
5.4. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, sofort vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe der Liefergegenstande zu verlangen.

6. Fristen und Termine

6.1. Vereinbarte Fristen beginnen erst nach restloser Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Genehmigung unserer Anlagezeichnung(en), für deren Anfertigung die benötigten Baupläne zu überlassen sind. Weiterhin muss eine vereinbarte Anzahlung fristgerecht eingegangen sein. Überschreitungen von Zahlungsterminen aus offenen Forderungen der Geschäftsverbindung verlängern die vereinbarten Ausführungs- und Lieferfristen mindestens um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.
6.2. Vereinbarte Fertigstellungsfristen setzen die Möglichkeit ungehinderten Montagebeginns zur ursprünglich festgesetzten Zeit sowie die Fertigstellung der erforderlichen bauseitigen Leistungen voraus. Soweit während der Montage bauseitige Leistungen zu erbringen sind, so sind diese so zu fördern, dass Behinderungen oder Unterbrechungen der Montage ausgeschlossen sind. Muss die Montage wegen Bauverzögerung unterbrochen werden oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten infolge verspäteter behördlicher Abnahmeprüfungen ohne unser Verschulden, so trägt der Besteller u.a. die Kosten für die Wartezeit und etwaiger wiederholter Anfahrten der Monteure.
6.3. Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen der von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Anlieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn diese während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
6.4. Wird die Auslieferung und Montage der Anlage(n) aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben und erwächst dem Besteller hieraus nachweislich ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % und zwar im Ganzen bis zu 5 % desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu beanspruchen, das wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
6.5. Wird die Anlieferung oder die Montage der Anlage(n) aus Gründen verzögert, welche der Besteller zu vertreten hat, so sind wir u.a. berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist und noch nicht bezahlter Leistung, anderweitig über das Material zu verfügen und dem Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern. Bei fehlenden sachgemäßen Einlagerungsmöglichkeiten auf der Baustelle sind wir berechtigt auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten werden dem Besteller vorher schriftlich mitgeteilt.

7. Übergabe, Abnahme, Gefahrenübertragung

7.1. Die Übergabe der Anlage(n) erfolgt mittels eines Übergabeprotokolles zum Zeitpunkt der behördlichen Abnahmeprüfung. Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellten Anlage(n) zu übernehmen, wenn wir ihm die Übernahme anbieten und wir ihn zur vertragsgemäßen Übergabe einladen.
7.2. Erscheint der Besteller zur Übergabe trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht, oder nimmt er die Anlage(n) in Gebrauch, so gilt die Übernahme als erfolgt. Die Übernahme kann vom Besteller nicht verweigert werden, wenn die behördliche Abnahme durch eine „benannte Stelle“ (ZÜS) aus bauseitigen Gründen nicht im Anschluss an die Fertigstellung erfolgen kann, oder wenn Beanstandungen erhoben werden, welche die Funktions-fähigkeit der Anlage(n) nicht beinträchtigen. Wir sind verpflichtet, berechtigte Beanstandungen in angemessener Frist zu beheben.
7.3. Mit der Übergabe der Anlage(n) geht die Gefahr auf den Besteller über. Kommt es aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben zu Unterbrechungen der Montage der Anlage(n), so geht die Gefahr mit dem Beginn der Unterbrechung der Montagearbeiten auf den Besteller über. Wird für die Beschädigung der Anlage(n) von dritter Seite Ersatz geleistet, z.B. Versicherungsleistungen, so steht die Ersatzleistung demjenigen zu, der die Gefahr zum Zeitpunkt der Beschädigung der Anlage(n) getragen hat.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

8.1. Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet oder kann das Bauvorhaben durch den Besteller nicht mehr durchgeführt werden, können wir Sicherheiten oder Vorkasse für unsere Leistungen verlangen oder Erstattung der von uns gemachten Aufwendung fordern und vom Vertrag zurücktreten. Diese Aufwendungen können ohne Nachweis mit 20 % oder bei bereits gefertigtem Material mit 70 % der Brutto-Auftragssumme in Rechnung gestellt werden, falls der Besteller nicht geringere oder der Lieferer nicht höhere Aufwendungen nachweist.
8.2. Kündigt der Besteller den Vertrag, so sind wir berechtigt ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 20 % der Brutto-Auftragssumme in Rechnung zu stellen, falls nicht höhere Kosten nachgewiesen werden oder der Besteller ein niedrigeren Schaden nachweist.

9. Mängelansprüche

9.1. Die Anlage(n) wird/werden unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik, sowie nach den Werksnormen des Produzierenden Unternehmens erstellt und entsprechen den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Aufzugsvorschriften.
9.2. Angaben über Kraftbedarf, Geschwindigkeit und Leistung der Anlage(n) gelten als erfüllt, wenn eventuelle Abweichungen nicht mehr als ± 10 % betragen. Die Anlage(n) sind nach EN 50082-1/2 und EN 55011 für ausreichende Funkstör- und Netzrückwirkfreiheit in Wohngebäuden ausgelegt. Zusätzliche Funkentstör- und Filtereinrichtungen sind nicht zur standardmäßigen Lieferung vorgesehen.
9.3. Alle Teile, welche innerhalb von 12 Monaten nach dem Gefahrenübergang nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind in angemessener Frist unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder auszuwechseln. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind bei erfolgreicher Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausgeschlossen. Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
9.4. Die Mängelhaftung setzt eine fachgerechte Wartung vom Hersteller voraus. Die Vereinbarung einer über 12 Monaten hinausgehenden Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist nur wirksam, wenn uns der regelmäßige Service der Anlage(n) übertragen wird.
9.5. Die Mängelhaftung bezieht sich weder auf natürlichen Verschleiß noch auf Schäden oder Auswirkungen, welche aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Gebäudesenkungen, sonstige verdeckt mangelhaft ausgeführte Bauarbeiten oder Baukonstruktionen, so wie Gebäudegeräuschempfindlichkeit. Einfluss von Temperatur und Witterung, Chemische und sonstige Natureinflüsse, Mangelnde oder fehlende Wartung, wie zu große Wartungsintervalle. Rohe und unsachgemäße Behandlung, Überlastung und Nichteinhaltung unserer unter anderem in den Anlagezeichnungen gestellten Anforderungen.
9.6. Zur Vornahme aller, nach unserem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, sonst sind wir von der Mängelhaftung frei.
9.7. Wenn der Besteller sich zum Zeitpunkt der Erhebung einer Mängelrüge mit der Zahlung des die Beseitigung des Mangels übersteigenden Teiles des Entgeltes in Verzug befindet, können Mängelansprüche, solange dieser Verzug besteht, nicht geltend gemacht werden.
9.8. Die Bestimmungen über die Mängelhaftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzteile, jedoch nur bis zum Ende der Verjährungsfrist für Mängelansprüche für den ursprünglichen Liefergegenstand.

10. Haftung und Haftpflicht

10.1. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
10.2. Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, welche nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden). Unabhängig hiervon haften wir jedoch dem Besteller gegenüber in dem Umfang, in welchem uns die bestehende Betriebs- Haftpflichtversicherung Ersatz leistet.

11. Abtretung

11.1 Der Besteller darf die sich aus diesem Vertrag unmittelbar ergebenen Ansprüche ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens an Dritte nicht abtreten.

12. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Im Auftrage von Creditreform Boniversum teilen wir Ihnen bereits vorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit:

Die Creditreform Boniversum GmbH ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden.

Auf dieser Basis erteilt Creditreform Boniversum Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung für Adress-Handelszwecke genutzt.

In der Datenbank der Creditreform Boniversum werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgendem Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001D0497&from=DE einsehen oder sich von dort zusenden lassen können.

Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht.

Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung, Geschäftsanbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft.

Sie haben gegenüber der Creditreform Boniversum GmbH ein Recht auf Auskunft über die dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen. Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum gespeicherten Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung Ihrer Daten nicht berührt.

Sollten Sie Einwände, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Creditreform Boniversum wenden. Dieser wird Ihnen schnell und vertrauensvoll in allen Fragen des Datenschutzes weiterhelfen. Sie können sich auch über die Verarbeitung der Daten durch Boniversum bei dem für Ihr Bundesland zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren.

Die Daten, die Creditreform Boniversum zu Ihnen gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkassounternehmen und von deren Kunden.

Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Creditreform Boniversum zu Ihren Daten einen Scorewert. In den Scorewert fließen Daten zu Alter und Geschlecht, Adressdaten und teilweise Zahlungserfahrungsdaten ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Scorewertberechnung ein. Die Creditreform Boniversum Kunden nutzen die Scorewerte als Hilfsmittel bei der Durchführung eigener Kreditentscheidungen.

Widerspruchsrecht:

Die Verarbeitung der bei uns gespeicherten Daten erfolgt aus zwingenden schutzwürdigen Gründen des Gläubiger- und Kreditschutzes, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten regelmäßig überwiegen oder dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Nur bei Gründen, die sich aus einer bei Ihnen vorliegenden besonderen Situation ergeben und nachgewiesen werden müssen, können Sie der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Liegen solche besonderen Gründe nachweislich vor, werden die Daten nicht mehr verarbeitet. Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer Daten für Werbe- und Marketingzwecke widersprechen, werden die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet.

Verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist die Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss. Ihr Ansprechpartner in unserem Haus ist der Consumer Service, Tel.: 02131 36845560, Fax: 02131 36845570, E-Mail: selbstauskunft@boniversum.de.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten: Creditreform Boniversum GmbH, Datenschutzbeauftragter, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss, E-Mail: datenschutz@boniversum.de.

13. Schlussbestimmungen

12.1 Gerichtstand ist nach unserem Ermessen der Erfüllungsort oder der Sitz des Unternehmens soweit dieser rechtsverbindlich vereinbart werden kann.
12.2. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen (oder Teile einer Bedingung) unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen (bei Teilunwirksamkeit einer Bedingung die Gültigkeit des übrigen Bedingungsinhaltes) nicht. An Stelle der unwirksam oder nichtigen Bedingung(en), tritt eine solche, welche wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bedingung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

13. Hinweis nach § 36 VSBG

Die Firma Baumgarth Aufzüge ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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